FAQ - FRAGEN & ANTWORTEN
Sielverbände, Wasser- und Bodenverbände, Gewässerpflegeverbände?
Alle vorgenannten Verbände sind Wasser- und Bodenverbände im Sinne des Wasserverbandsgesetzes. Lediglich die, teilweise auch historisch geprägten, Bezeichnungen der Verbände unterscheiden sich, nicht aber die Strukturen.
Was sind Wasser- und Bodenverbände?
Wasser- und Bodenverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, die im öffentlichen Interesse und zum Nutzen seiner Mitglieder Aufgaben der Wasser- und Bodenwirtschaft wahrnehmen.
Ich habe noch nie einen Beitragsbescheid erhalten, warum jetzt?
Möglicherweise haben Sie ein Grundstück / Flurstück erworben (durch Kauf oder Erbe) und sind demnach Rechtsnachfolger des Voreigentümers geworden.
Eine weitere Möglichkeit kann eine Überarbeitung der Beitragsunterlagen sein, wodurch Sie erstmalig belastet werden.
Warum bin ich Mitglied?
Mitglieder des Verbandes sind die jeweiligen Eigentümer und Erbbauberechtigten der im Verbandsgebiet befindlichen Grundstücke/Flurstücke und Anlagen (dingliche Mitgliedschaft).
Die Mitgliedschaft endet nur, wenn das Flurstück verkauft oder vererbt wird. Sie geht dann automatisch auf den Rechtsnachfolger über.
Warum muss ich Beiträge zahlen?
Die Unterhaltungspflicht gem. §§ 40 ff. Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein gehört unter anderem zu den Aufgaben eines Wasser- und Bodenverbandes. Dies bedeutet, dass eine jährliche Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung stattfindet. Der Gesetzgeber sagt hier, dass der erforderliche Unterhaltungsaufwand von den Unterhaltungspflichtigen eingefordert wird, welches die jeweiligen Eigentümer der im Verbandsgebiet befindlichen Grundstücke und Anlagen sind.
» Infoschreiben Erläuterung zur Beitragspflicht
Warum muss ich Beiträge zahlen, obwohl mein Grundstück nicht in der Nähe von Gewässern liegt?
Der Gesetzgeber sagt hier, dass bei allen Grundstücke im Verbandsgebiet davon auszugehen ist, dass das Niederschlagswasser entweder ober- oder unterirdisch in ein vom Wasser- und Bodenverband zu unterhaltenes Gewässer fließt. Für die Beitragspflicht reicht demnach bereits die reine Möglichkeit des Abflusses in ein Verbandsgewässer.
Unser Flurstück/Grundstück hat mehrere (gemeinsame) Eigentümer. Warum werde gerade ich angeschrieben? Kann der Beitrag nicht aufgeteilt werden?
Nach den Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes (explizit § 22) gelten gemeinsame Eigentümer als ein Mitglied und haften Gesamtschuldnerisch (Gesamtschuldnerische Haftung).
Der Gesetzgeber äußert dies in folgendem Wortlaut: „Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet ist, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern.“
Eine Aufteilung nach Anteilsverhältnissen wäre mit unangemessenem Verwaltungsaufwand verbunden, weshalb eine Aufteilung grundsätzlich auf privatrechtlichem Wege durch die Eigentümer zu regeln ist.
Warum muss ich Beiträge zahlen, obwohl das nächstgelegene Gewässer seit Jahren nicht unterhalten wird?
Die Mitgliedsbeiträge werden für die Erfüllung der Verbandsaufgaben gemäß der Satzung des jeweiligen Verbandes erhoben. Eine Zweckbindung der einzelnen Mitgliedsbeiträge auf ein bestimmtes Gewässer ist daher nicht zulässig.
Des Weiteren werden nur die Gewässer unterhalten, die in dem Anlagenverzeichnis des Verbandes stehen. Private Parzellengräben sind von den Anliegern/Eigentümern zu unterhalten.
Wie ergibt sich die Höhe der Mahngebühren?
Die Mahngebühren werden gem. der Vollzugs- und Vollstreckungskostenordnung des Landes Schleswig-Holstein festgesetzt. Für einen offenen Beitrag bis 100,00 € fallen demnach Mahngebühren i.H.v. 5,00 € an, bis 200,00 € sind es bereits 6,00 €.
Welche Liegenschaften werden zur Berechnung des Beitrages herangezogen?
Eine pauschale Ausweisung der Fläche pro Beitragsbescheid ist leider nicht möglich. Bitte nutzen Sie unser Formular „Anforderung Liegenschaftsblatt“. Natürlich können Sie das Liegenschaftsblatt auch per Email oder telefonisch anfordern.