Fragen & Antworten

 

Unser Flurstück/Grundstück hat mehrere (gemeinsame) Eigentümer. Warum werde gerade ich angeschrieben? Kann der Beitrag nicht aufgeteilt werden?
Nach den Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes (explizit § 22) gelten gemeinsame Eigentümer als ein Mitglied und haften Gesamtschuldnerisch (Gesamtschuldnerische Haftung).
Der Gesetzgeber äußert dies in folgendem Wortlaut: „Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet ist, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern.“
Eine Aufteilung nach Anteilsverhältnissen wäre mit unangemessenem Verwaltungsaufwand verbunden, weshalb eine Aufteilung grundsätzlich auf privatrechtlichem Wege durch die Eigentümer zu regeln ist.

Warum muss ich Beiträge zahlen, obwohl das nächstgelegene Gewässer seit Jahren nicht unterhalten wird?
Die Mitgliedsbeiträge werden für die Erfüllung der Verbandsaufgaben gemäß der Satzung des jeweiligen Verbandes erhoben. Eine Zweckbindung der einzelnen Mitgliedsbeiträge auf ein bestimmtes Gewässer ist daher nicht zulässig.
Des Weiteren werden nur die Gewässer unterhalten, die in dem Anlagenverzeichnis des Verbandes stehen. Private Parzellengräben sind von den Anliegern/Eigentümern zu unterhalten.

Wie ergibt sich die Höhe der Mahngebühren?
Die Mahngebühren werden gem. der Vollzugs- und Vollstreckungskostenordnung des Landes Schleswig-Holstein festgesetzt. Für einen offenen Beitrag bis 100,00 € fallen demnach Mahngebühren i.H.v. 5,00 € an, bis 200,00 € sind es bereits 6,00 €.

Welche Liegenschaften werden zur Berechnung des Beitrages herangezogen?
Eine pauschale Ausweisung der Fläche pro Beitragsbescheid ist leider nicht möglich. Bitte nutzen Sie unser Formular „Anforderung Liegenschaftsblatt“. Natürlich können Sie das Liegenschaftsblatt auch per Email oder telefonisch anfordern.

 
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